Bild mit Wolfgang Bosbach
© Wegweiser Media & Conferences GmbH

Auch im „antifaschistischen Widerstand“ sind nicht alle Mittel erlaubt!

Ziemlich genau zwei Monate vor der Landtagswahl im Bundesland Hessen, dort wird am 8. Oktober gewählt, kam die Antifa Frankfurt auf eine – ihrer Meinung nach – besonders raffinierte Idee: Sie veröffentlichte im Internet die Privatadressen und weitere persönliche Daten hessischer AfD-Kandidaten für den Wahlgang im Oktober. Ziel der Aktion: Der AfD solle vor allem „auf militante Weise“ begegnet und ihr das „Leben zur Hölle“ gemacht werden.

Gemeint war vermutlich: Es werden sich doch wohl ein paar Schläger   vielleicht sogar Brandstifter finden, die den Kandidatinnen und Kandidaten der AfD so zusetzen, dass sich diese wünschen, nie für die AfD kandidiert zu haben! Momentan ist die Lage allerdings eine ganz andere, denn die zuständige Staatsanwaltschaft setzt der Frankfurter Antifa mehr zu als diese den Kandidaten der AfD. Denn: Überraschung – das sog. Doxxing ist strafbar! Und zwar auch dann, wenn sich Antifa und AfD duellieren. Auch hier erleichtert ein Blick ins Gesetz die Rechtsfindung.

§ 126 a StGB pönalisiert ganz ausdrücklich das (öffentliche) „Gefährdende Verbreiten personenbezogener Daten“, wenn dies in einer Art und Weise geschieht, die geeignet und nach den Umständen bestimmt ist, diese Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr eines gegen sie gerichteten Verbrechens oder einer gegen sie gerichteten sonstigen rechtswidrigen Tat… gegen die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder einer Sache von bedeutendem Wert auszusetzen. Die Strafandrohung lautet „Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe“ und bei „nicht allgemein zugänglichen Daten“ sogar bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Knapp zwei Jahre ist diese Norm schon im Strafgesetzbuch verankert. Anlass der gesetzgeberischen Aktivitäten war damals das Verbreiten von sog. Feindeslisten im Netz. Schutzgüter sind einerseits der öffentliche Friede und andererseits die individuelle Sicherheit der betroffenen Personen. Im Hinblick auf den Tatgegenstand musste der Gesetzgeber keine besondere Kreativität entfalten, es genügte die Übernahme der Legaldefinition des Art. Nr. 1 der Datenschutz-Grundverordnung.

Die Tathandlung ergibt sich aus der Verbreitung der Daten, entweder öffentlich oder in einer Versammlung. Darunter fallen auch geschlossene Versammlungen, nicht aber nur zufällige Personenmehrheiten.
Wann aber geht von einer Veröffentlichung eine Gefahr aus? Abzustellen ist auf Inhalt, Form, Zeitpunkt, Adressat und sonstige Umstände, so Thomas Fischer, StGB mit NebenG, zu § 126 a, Rdnr. 10.

„Ausreichend ist auch insoweit eine abstrakte Gefahr. Eine Konkretisierung im Sinne einer „Beinahe Straftat“ ist nicht erforderlich. (Thomas Fischer aaO).“

§ 126 a StGB setzt Vorsatz voraus. Dieser muss sich erstrecken auf die Daten i.S. dieser Vorschrift, die Verbreitungshandlung (Hier: via Internet) sowie zur Eignung und Bestimmung zur Gefahrverursachung. In der einschlägigen juristischen Kommentierung zu § 126 a StGB wird zum Thema „Rechtfertigungsgründe“ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das beliebteste Argument zur Rechtfertigung darin besteht, darauf hinzuweisen, dass von den betroffenen Personen(gruppen) selber eine Gefahr ausgehen würde. Gerade so, als seien dann alle Mittel zu deren Bekämpfung erlaubt. Auch solche, die der Gesetzgeber ganz ausdrücklich unter Strafe gestellt hat und die mit politischem Meinungskampf nichts mehr zu tun haben.

Gerade das soll jedoch zur Wahrung des öffentlichen Friedens NICHT stattfinden.